Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 76 Vorläufige Maßnahmen
Stand: 15.06.2021
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
Wird zitiert von 399 Entscheidungen zu § 76 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.04.2012 – 6 P 1.11Zitiert von 17
- BVerwG, 16.04.2012 – 6 P 1/11Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten; Personalrat der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; Betriebsräte der DFS GmbH
- BVerwG, 24.11.2015 – 5 P 13/14Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen fällt nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVGZitiert von 21
- VGH Hessen, 16.10.2014 – 21 A 99/14.PVZitiert von 1
- BVerwG, 19.05.2003 – 6 P 16.02Zitiert von 67
- VGH Hessen, 16.10.2014 – 21 A 771/14.PV
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.10.2025 – 5 P 2.24Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG; Gleichbehandlung von Beamten und ArbeitnehmernZitiert von 1
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 639/24.PVB
- BVerwG, 28.11.2024 – 5 PB 2/24Beschäftigteneigenschaft von Praktikanten und Ortskräften bei der Deutschen Welle; Abgrenzung Feststellungsantrag von GlobalantragZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.